Vermietungen
(Kirche und KGH)

Vermietungsrichtlinien für das reformierte Kirchgemeindehaus Thalwil

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Diese Richtlinien dienen der Hauskommission als Entscheidungsgrundlagen für die Vermietung der Räumlichkeiten im Kirchgemeindehaus.

1.

Als Mieter/innen des Kirchgemeindehauses kommen folgende Organisationen, Institutionen und Personen in Frage:
  • landeskirchliche Organisationen

  • die politische Gemeinde (gemäss Art. 17 des Gemeindegesetzes)

  • Thalwiler Kirchen, Vereine und Organisationen für öffentliche Veranstaltungen

  • Brautleute, die sich in unserer Kirche trauen lassen, für die Durchführung eines Empfangs (Apéro)

  • Veranstalter von sozialen und kulturellen Anlässen sowie von öffentlichen Vorträgen, wobei die Veranstaltungen einen Bezug zu Thalwil aufweisen müssen

2.

Es erfolgt keine Vermietung an Organisationen, Institutionen und Personen, die wesentliche Kriterien von Punkt 1 nicht erfüllen.
Für Veranstaltungen rein kommerzieller bzw. rein privater Natur wird das Kirchgemeindehaus in der Regel nicht zur Verfügung gestellt.

3.

Während den Gottesdienstzeiten in der Kirche und im Kirchgemeindehaus dürfen im Kirchgemeindehaus keine Veranstaltungen stattfinden.

4.

Es werden maximal einjährige Mietverträge abgeschlossen.
Von der Kirchenpflege genehmigt am 28.02.2000

01.03.00