Vermietungen
(Kirche und KGH)

Hausordnung für das reformierte Kirchgemeindehaus Thalwil

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1.

Bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften ist auf den Charakter des KGH Rücksicht zu nehmen.

2.

Die Anordnungen des Hauswarts, der Hauskommission oder einer anderen beauftragten Person sind zu befolgen.

3.

Alkoholausschank siehe Alkoholreglement.

4.

Das Rauchen ist im ganzen Haus nicht gestattet.

5.

Bühneneinrichtung, Orgel und andere Apparate dürfen nur nach Absprache mit dem Hauswart benutzt werden. Die Vorschriften der Feuerpolizei sind zu beachten.

6.

Vereinbarungen für die regelmässige Benutzung des KGHs, bzw. dessen Räume, werden auf Zeit getroffen. Regelmässigen Benutzern eines bestimmten Raumes kann nötigenfalls ein anderer als der gewohnte Raum zugewiesen werden.

7.

Die Kirchgemeinde lehnt die Verantwortung für Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung der von Dritten mitgebrachten Sachen ab.

8.

Bei Sachbeschädigungen haftet der Veranstalter.

9.

Für Vorbereitung und Durchführung von Anlässen, sowie anschliessender Reinigung, gelten die im Mietvertrag vereinbarten Zeiten.

10.

Betreffend Polizeistunden gelten die Bestimmungen der Gemeinde Thalwil.

11.

Bei grösseren Veranstaltungen kann der Hauswart vom Veranstalter
zusätzliche Helfer, bzw. Aufsichtspersonen verlangen.

12.

Es wird besonders am Abend eine angemessene Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn erwartet.
Diese Hausordnung wurde von der Kirchenpflege genehmigt am 28.02.2000 und tritt sofort in Kraft.

01.03.00